Aktuelles: Freiwillige Feuerwehr Mainhardt

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Unser Brandschutztipp des Monats - Feuersicherheit bei Faschingsveranstaltungen

Artikel vom 22.02.2019

Egal ob Hexen, Cowboys oder andere Fantasiegestalten - zur "fünften Jahreszeit" ist auf den Straßen, in großen Hallen, in Diskotheken und in vielen Gaststätten besonders viel los : große Faschinsveranstaltungen, Umzüge oder bunte Vereinspartys sorgen insbesondere in den hiesigen Faschings-Hochburgen für närrisches und ausgelassenes Treiben. 

Dass dies gerade zum Höhepunkt der "närrischen Tage" auch erhebliche Gefahren mit sich bringt, daran denken im Rausch der feuchtfröhlichen und ausgelassenen Stimmung leider nur die wenigsten Menschen.

Egal ob Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst - Für viele Hilfs- und Rettungsorganisationen bedeuten diese Tage zusätzlichen Stress zum Alltags-Geschäft, ein erhöhtes Einsatz-Aufkommen ist meist die Folge. Insbesondere die Feuerwehren müssen zur Faschingszeit besonders oft ausrücken, geschuldet ist dies meist kleinen Unachtsamkeiten oder der einfachen Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Feuersicherheit bei Faschingsveranstaltungen.   

Damit Ihre Faschingsparty auch wirklich "narrensicher" wird und in der "heißen Phase" wortwörtlich nichts anbrennt, haben wir für Sie folgende Brandschutz- und Sicherheitstipps zusammengestellt :

Brandschutz- und Sicherheitstipps der Feuerwehr zur Feuersicherheit bei Faschingsveranstaltungen

  • Die Ausschmückung von Räumen muss aus mindestens schwer entflammbaren Materialien bestehen (§33 Abs. 5 VstättVO*).
  • Ausschmückungsgegenstände aus Papier (Luftschlangen, Lampions, Girlanden etc.) müssen von Beleuchtungskörpern, Heizkörpern, Heizleitungen und Heizstrahlern soweit entfernt sein (Sicherheitsabstand), dass ein Entzünden ausgeschlossen werden kann.
  • Dekorationsgegenstände aus Baum- oder Pflanzenteilen dürfen zum Ausschmücken nur im grünen Zustand verwendet werden, ausgetrockneter Pflanzenschmuck muss entfernt werden (§33 Abs. 6 VstättVO).
  • Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Brüstungen mit Materialien aus leicht brennbaren Stoffen sowie die Herstellung von Abtrennungen zwischen Räumlichkeiten aus diesen Stoffen ist unzulässig.
  • Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht sein. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50m zum Fußboden haben.
  • Die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, Pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmittel sowie anderen exposionsgefährlichen Stoffen ist verboten (§35 Abs. 2 VstättVO). Das Abbrennen von Feuerwerken in geschlossenen Räumen ist nur mit hierfür ausdrücklich zugelassenen Feuerwerkskörpern gestattet. Für den Umgang mit pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündemittel gelten die jeweils sprengstoffrechtlichen Vorschriften.
  • Die Abgabe, das Bereithalten und Mitführen von Luftballonen, die mit feuergefährlichen Gasen gefüllt sind, ist verboten.
  • Aufenthaltsräume im Untergeschoss müssen mindestens einen sicheren Ausgang haben, der direkt ins Freie führt (§15 Abs. 3 LBO**).
  • Überfüllte Räume sind bei Faschingsveranstaltungen besonders gefährlich. Die für die Räume zugelassene Höchstpersonenzal darf nicht überschritten werden (§32 Abs. 1 VstättVO). Beim Aufstellen der Tische und Stühle ist auf ausreichend Fluchtwege zu achten.
  • Die Flure, Rettungswege und Notausgänge sowie die Notbeleuchtung, die Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Ausschmückungsgegenstände verstellt oder verhängt werden. Notausgänge dürfen nicht verschlossen sein.

Da die übliche Ausschmückung von Räumen bei Faschingsveranstaltungen erfahrungsgemäß eine erhöhte Brandgefahr mit sich bringt, weisen wir daher auf die oben stehenden Vorsorgemaßnahmen hin - insbesondere der letzte Punkt sollte von Vereinen, Gaststätten und anderen Veranstaltern dringend beachtet werden !

*VstättVO = Versammlungsstättenverordnung (in der jeweils aktuell gültigen Fassung)

**LBO = Landesbauordnung (in der jeweils aktuell gültigen Fassung)