Verbrennen von pflanzlichen Abfällen: Freiwillige Feuerwehr Mainhardt

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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Wer bisher pflanzliche Abfälle, Reisig oder anderen Grünschnitt im privaten Garten oder auf anderen, gärtnerisch oder landwirtschaflich genutzten Grundstücken verbrannt hat, muss sich ab sofort umgewöhnen - durch in Kraft treten einer neuen Verordnung im Landkreis ist dies ab sofort nicht mehr gestattet.

Wer gegen die Vorschriften handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.

Daher raten auch wir als Feuerwehr zur strengen Einhaltung der neuen Regelung !

Das Landratsamt Schwäbisch Hall als untere Abfallrechtsbehörde hat diesbezüglich folgende Informationen, Tipps und Alternativen zusammengestellt, die dringend zu beachten sind :

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub oder Gras. Es gibt Alternativen, außerdem sind Verbrennungen unter speziellen Voraussetzungen ausnahmsweise möglich.

Wie kann pflanzlicher Abfall verwertet werden?

  • durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren.
  • durch Abgabe an die Abfallwirtschaft im Landkreis Schwäbisch Hall. Das Grüngut wird gesammelt und anschließend auf den ortsansässigen Häckselplätzen und Deponien wiederverwertet, insbesondere im örtlichen Kompostwerk in Obersontheim. Das Grüngut wird zum Teil gebührenfrei wiederverwertet. Kleinere Mengen können jedoch auch regelmäßig über die Biotonne entsorgt werden.

Wann kan pflanzlicher Abfall ausnahmsweise durch Verbrennung beseitigt werden ?

  • Möglichkeit 1: Die Abfuhr zum nächsten Häckselplatz ist mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden (Beispiel: steile und schwer zugängliche Flächen) und ein Verrotten (Beispiel: steinige Flächen) auf meinem Grundstück ist nicht möglich und
  • das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes (nach § 35 Baugesetzbuch) statt.
  • Möglichkeit 2: Das Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen und
  • das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes statt.

Wichtig:

  • Ein Mehraufwand durch den Abtransport der pflanzlichen Abfälle rechtfertigt keine Ausnahme.
  • Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung verboten.

Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet werden?

  • Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall.
  • Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem der Abfall anfällt.
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
  • Mitmenschen werden durch den Geruch der Verbrennung nicht belästigt.
  • Die Abfälle sind trocken, sodass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
  • Die Abfälle sind möglichst zu einem Haufen zusammengefasst.
  • Es weht kein starker Wind.
  • Es ist nicht dunkel.
  • in Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten: a) Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt b) Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt.
  • Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstückes gelöscht.
  • Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet.

Weitere wichtige Hinweise:

Es empfiehlt sich eine Rücksprache mit Ihrer Stadt / Gemeinde (Ortspolizeibehörde), da gegebenenfalls kommunale Verordnungen mit näheren Regelungen bestehen können. Das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Ausrücken der Feuerwehr der Brandverursacher alle anfallenden Kosten in vollem Umfang zu tragen hat, auch wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt daher auch keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Es unterliegt vielmehr der Beurteilung des Beseitigungspflichtigen, ob die im Merkblatt genannten Ausnahmemöglichkeiten vorliegen.

Wer gegen obige Vorgaben verstößt handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.

Nähere Auskünfte

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abfallrechtsbehörde im Landratsamt Schwäbisch Hall:

(Quelle: Landratsamt Schwäbisch Hall, Merkblatt "Verbrennen von pflanzlichen Abfällen")